Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet:
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum:
18.01.2006

Fallnummer:
SK 05 142

LGVE:
2006 I Nr. 50


Leitsatz:
Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR. Der Rechtsöffnungsrichter hat im Rechtsöffnungsverfahren die zulässige Höhe einer Konventionalstrafe oder einer Schadenspauschale auf summarische Weise festzulegen und hierfür Rechtsöffnung zu erteilen.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR. Der Rechtsöffnungsrichter hat im Rechtsöffnungsverfahren die zulässige Höhe einer Konventionalstrafe oder einer Schadenspauschale auf summarische Weise festzulegen und hierfür Rechtsöffnung zu erteilen.

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Aus den Erwägungen:

Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den schriftlichen Vertrag vom 21. Februar 2002 über die Aufschaltung einer Webseite im Internet-Branchenverzeichnis. Dieser Vertrag stellt unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG dar. Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang diese Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel dient.

Die Beklagte hat den Werkvertrag vom 21. Februar 2002 am darauf folgenden Tag wieder gekündigt. Für den Fall des Vertragsrücktritts berechnet sich der zu leistende Schadenersatz aus der Differenz zwischen Nettopreis und Kosteneinsparungen bei der Klägerin wegen Nichtvollendung des Werks und beträgt mindestens 70 % des Nettopreises. Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei um eine Schadenspauschale handelt.

Die Vereinbarung einer Schadenspauschale berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn - wie vorliegend - der Beweis für die Vertragsverletzung erbracht ist. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR eine Schadenspauschale von 15 % des Nettopreises als angemessen erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR hat der Richter übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Der Schutz des Schuldners vor übermässig hohen Entschädigungen ist auch bei der Vereinbarung von Schadenersatzpauschalen geboten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweiz. Obligationenrecht, Allg.Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 4071). Macht der Schuldner als Einrede glaubhaft, eine Konventionalstrafe sei übersetzt, so hat der Rechtsöffnungsrichter auf summarische Weise die zulässige Höhe festzulegen und hierfür Rechtsöffnung zu erteilen (Staehelin, Basler Komm., N 110 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Glaubhaftmachen steht hier im Gegensatz zum strikten Beweis und bedeutet, beim Richter die Auffassung zu wecken, dass die Tatsachen, so wie sie vorgetragen werden, wahrscheinlich bestehen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3e zu § 225 und N 3 zu § 234 ZPO). Glaubhaftmachen heisst, den Richter zu veranlassen, an die Wahrheit der vom Schuldner vorgetragenen Einwendungen zu glauben; allgemeine Zweifel genügen nicht (LGVE 1993 I Nr. 34 und 1990 I Nr. 43; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 225 ZPO).

Die Parteien haben den Vertrag am Donnerstag, 21. Februar 2002, abgeschlossen. Die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom Freitag, 22. Februar 2002, gekündigt und die Kündigung ist am Montag, 25. Februar 2002, bei der Klägerin eingegangen. Zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eingang der Kündigung bei der Klägerin liegt mithin nur ein Werktag. Wenn der Amtsgerichtspräsident unter diesen Umständen erwog, der Klägerin seien bis zur Kündigung der Beklagten zumindest administrative Kosten entstanden, indes der Grossteil der Kosten aber erst nach Aufschaltung der Webseite anfallen würde, so ist dies folgerichtig und verletzt nicht materielles Recht. Die von der Vorinstanz ermessensweise auf 15 % des Nettopreises festgesetzte Schadenspauschale ist denn auch angemessen, mussten doch die eigentlichen Arbeiten für die Aufschaltung der Webseite sowie die Unterhalts- und Aktualisierungsarbeiten während der fünfjährigen Vertragsdauer nicht erbracht werden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 18. Januar 2006 (SK 05 142)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK-05-142
Datum : 18. Januar 2006
Publiziert : 18. Januar 2006
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-2006-I-50
Sachgebiet : Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 82 SchKG; Art. 163 Abs. 3 OR. Der Rechtsöffnungsrichter hat im Rechtsöffnungsverfahren die zulässige Höhe...


Gesetzesregister
OR: 163
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
SchKG: 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konventionalstrafe • beklagter • schuldner • vorinstanz • schuldanerkennung • erleichterter beweis • vertrag • zweifel • wahrheit • werktag • schadenersatz • vertragsabschluss • schuldbetreibungs- und konkursrecht • ermessen • werkvertrag • materielles recht • zivilprozess • einwendung • tag
LGVE
1993 I Nr.34 • 2006 I Nr.50